Rechtslage

Urkundenfälschung und falsche Ausweise: die Strafvorschriften im Überblick

Kurzantwort: Wer gefälschte Dokumente herstellt, benutzt oder sich verschafft, kann nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden: § 267 (Urkundenfälschung) bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, § 276 (falsche Ausweise) bis zu zwei Jahre, § 281 bis zu einem Jahr. Das sind Höchstgrenzen. Was ein Gericht verhängt, hängt vom Einzelfall ab.

Zuletzt geprüft: · Von Mark Dent

Alle Texte wurden am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de geöffnet. Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung.

Die Vorschriften in einer Tabelle

VorschriftTatHöchstmaß laut Gesetz
§ 267 Abs. 1 StGBZur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellen, eine echte verfälschen oder eine unechte oder verfälschte gebrauchenFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (Abs. 2)
§ 275 StGBVorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisenbis zu zwei Jahre oder Geldstrafe
§ 276 StGBEinen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis sich oder einem anderen verschaffenbis zu zwei Jahre oder Geldstrafe; bei gewerbsmäßiger oder Bandentat drei Monate bis fünf Jahre
§ 281 StGBEin für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung gebrauchen oder überlassenbis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 263 StGBBetrugbis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (Grundtatbestand)
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVGFahren ohne Fahrerlaubnisbis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Die schweren Fälle

VorschriftVoraussetzungRahmen
§ 267 Abs. 3 StGBBesonders schwerer Fall, in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln, als Mitglied einer Bande, bei Vermögensverlust großen Ausmaßes oder einer großen Zahl gefälschter Urkundensechs Monate bis zehn Jahre
§ 267 Abs. 4 StGBGewerbsmäßig als Mitglied einer Bande, die fortgesetzt Betrug oder Urkundenfälschung begehen willein bis zehn Jahre; minder schwere Fälle sechs Monate bis fünf Jahre
§ 263 Abs. 3 StGBBesonders schwerer Fall des Betrugs, etwa gewerbsmäßig oder bei großem Vermögensverlustsechs Monate bis zehn Jahre

Diese Rahmen betreffen vor allem Verkäufer und Vermittler, nicht den einzelnen Käufer. Auch sie sind Obergrenzen, und ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheidet das Gericht.

Welche Vorschrift passt zu meiner Frage?

FrageVorschrift
Ich habe ein gefälschtes Dokument vorgelegt.§ 267 StGB (Gebrauch einer unechten Urkunde)
Ich habe einen falschen Ausweis besorgt, aber nicht benutzt.§ 276 StGB (Verschaffen)
Ich habe den echten Ausweis eines anderen benutzt oder verliehen.§ 281 StGB; nach Absatz 2 stehen Zeugnisse und ähnliche Urkunden gleich
Ich habe mit einer gefälschten Karte Waren erschlichen.zusätzlich § 263 StGB (Betrug)
Ich bin mit einem gefälschten Führerschein gefahren.§ 267 StGB und § 21 StVG

Wie man die Tabelle liest

Die Zahlen nennen die gesetzliche Obergrenze. Sie sind weder eine übliche noch eine zu erwartende Strafe. Gerichte berücksichtigen etwa die Schwere der Tat, Vorstrafen, ein Geständnis und den Schaden. Auch kann es zu Folgen außerhalb des Strafrechts kommen, etwa im Aufenthaltsrecht oder im Arbeitsverhältnis.

Was ist eine Urkunde?

Das Gesetz spricht von „Urkunde“ und „amtlichem Ausweis“. Ein Führerschein, Personalausweis oder Reisepass fällt jedenfalls in diesen Bereich; ob ein bestimmtes Dokument darunter fällt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Wo es konkret wird

Wer sich unsicher ist, ob er sich strafbar gemacht hat, spricht mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht, bevor er sich gegenüber der Polizei äußert. Opfer von Betrug finden Hilfe auf der Seite Betrug melden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe für eine Urkundenfälschung?

Das Gesetz sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (§ 267 StGB). Das ist die Höchstgrenze; die Strafe im Einzelfall bestimmt das Gericht.

Ist schon der Versuch strafbar?

Ja, bei der Urkundenfälschung ist der Versuch strafbar (§ 267 Abs. 2 StGB).

Gelten die Vorschriften auch für Käufer?

Das Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises ist nach § 276 StGB strafbar, der Gebrauch nach § 267. Käufer sind also nicht automatisch straffrei.

Über den Autor
Geschrieben von Mark Dent auf Grundlage amtlicher Quellen, Gesetzestexte und öffentlicher Berichte. Wir verkaufen, stellen oder vermitteln keine Führerscheine oder anderen Dokumente und sind keine Behörde. Mehr dazu in den Redaktionsrichtlinien; einen Fehler melden Sie über den Kontakt.