- EU/EWR: Anerkennung automatisch, Umtausch freiwillig; Klassen C, C1, D und D1 bleiben höchstens fünf Jahre nach dem Zuzug gültig, wenn nicht getauscht wird.
- Drittstaaten: Fahren ist sechs Monate nach der Wohnsitznahme erlaubt; danach ist der Umtausch Pflicht.
- Gebühr für die Umschreibung: 90 Euro; Prüfung und ärztliches Gutachten kosten extra.
- Bei EU/EWR keine praktische Prüfung; bei Drittstaaten im Regelfall schon, mit Ausnahmen für einzelne Länder.
EU und EWR: erlaubt, aber freiwillig
Wer mit einem EU- oder EWR-Führerschein nach Österreich zieht, darf damit fahren; das Führerscheingesetz stellt solche Lenkberechtigungen den österreichischen gleich (§ 1 FSG). Umgetauscht werden muss nicht. Wer es doch tut, muss mit einer Wartezeit rechnen: Die österreichische Behörde fragt beim Ausstellungsstaat nach, und das kann laut oesterreich.gv.at mehrere Wochen dauern. Für die Klassen C, C1, D und D1 gilt eine Besonderheit: Sie bleiben höchstens fünf Jahre nach dem Zuzug gültig, wenn sie nicht getauscht werden.
Drittstaaten: sechs Monate, dann Pflicht
Wer eine Lenkberechtigung außerhalb von EU und EWR besitzt, darf nach Begründung des Wohnsitzes in Österreich sechs Monate damit fahren. Danach muss die Lenkberechtigung umgeschrieben werden. Im Regelfall verlangt die Behörde eine praktische Fahrprüfung. Ausgenommen sind laut oesterreich.gv.at für alle Klassen unter anderem Schweiz, Japan, Vereinigtes Königreich, Serbien und Kosovo; nur für Klasse B unter anderem die USA, Kanada, Australien, Südkorea und Israel. Die Liste ist offenbar länger („und andere“); die vollständige Aufstellung steht auf der Seite der Behörde.
Die Schritte
- Zuständige Behörde finden. Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat; das Suchfeld auf oesterreich.gv.at führt über Postleitzahl oder Gemeinde zur Stelle.
- Unterlagen sammeln. Reisepass oder Ausweis, den Original-Führerschein, ein Passfoto 35 mal 45 Millimeter; bei Drittstaaten zusätzlich ein ärztliches Gutachten; gegebenenfalls eine Übersetzung.
- Antrag und Gebühr. 90 Euro; Prüfungs- und Gutachtenkosten kommen dazu.
- Praktische Prüfung, wo sie verlangt wird.
- Ausstellung. Die Behörde stellt die Scheckkarte aus.
EU/EWR im Vergleich zu Drittstaaten
| Punkt | EU/EWR | Drittstaat |
|---|---|---|
| Anerkennung | Automatisch | Sechs Monate nach Wohnsitznahme |
| Umtausch | Freiwillig (C/D-Klassen mit Fünfjahresfrist) | Pflicht nach sechs Monaten |
| Praktische Prüfung | Nein | Meist ja; Ausnahmen je nach Land und Klasse |
| Ärztliches Gutachten | Nicht verlangt | Verlangt |
| Gebühr | 90 Euro (bei freiwilligem Umtausch) | 90 Euro, plus Prüfung und Gutachten |
Was hinter „Führerschein ohne Prüfung aus dem Ausland“ steckt
Die Ausnahmen von der Fahrprüfung betreffen den Umtausch bestehender, rechtmäßig erworbener Lenkberechtigungen aus bestimmten Staaten. Sie sind kein Hintertürchen zum Erwerb. Angebote, die einen Schein aus einem Land verkaufen, in dem Sie nie gewohnt haben, laufen auf Betrug oder Fälschung hinaus (EU-Führerschein aus dem Ausland). Wer eine ausländische Lenkberechtigung während eines österreichischen Entzugs erwirbt, den trifft § 30 FSG.
Zwei-Minuten-Check vor dem Antrag
- Stammt der Führerschein aus der EU oder dem EWR? Dann müssen Sie nichts tun.
- Aus einem Drittstaat: Wie lange wohnen Sie schon in Österreich? Nach sechs Monaten gilt die Pflicht.
- Steht Ihr Herkunftsland auf der Ausnahmeliste der Behörde? Das spart die Prüfung.
- Haben Sie Pass, Original-Führerschein, Foto und gegebenenfalls Gutachten und Übersetzung?
Häufige Fragen
Muss ich einen EU-Führerschein in Österreich umschreiben?
Nein. Die Anerkennung ist automatisch, der Umtausch freiwillig. Nur für die Klassen C, C1, D und D1 gilt laut oesterreich.gv.at eine Frist von fünf Jahren nach dem Zuzug, wenn nicht getauscht wird.
Wie lange darf ich mit einem Führerschein aus einem Drittstaat in Österreich fahren?
Laut oesterreich.gv.at sechs Monate nach der Begründung des Wohnsitzes in Österreich. Danach ist der Umtausch Pflicht.
Muss ich beim Umschreiben die Fahrprüfung machen?
Bei EU/EWR nein. Bei Drittstaaten in der Regel ja, mit Ausnahmen: für alle Klassen unter anderem Schweiz, Japan, Vereinigtes Königreich, Serbien und Kosovo, für Klasse B unter anderem USA, Kanada, Australien, Südkorea und Israel.
Was kostet die Umschreibung?
Die Gebühr beträgt 90 Euro; Prüfungs- und Gutachtenkosten kommen laut oesterreich.gv.at dazu.
Welche Behörde ist zuständig?
Die Landespolizeidirektionen, die Bezirkshauptmannschaften oder in bestimmten Städten die Magistrate. Auf oesterreich.gv.at finden Sie die zuständige Stelle nach Postleitzahl oder Gemeinde.