Die Angaben stammen vom Bundesverkehrsministerium und aus § 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung; geprüft am 5. Oktober 2026.
- Internationale Führerscheine brauchen keine Übersetzung; nationale nur, wenn sie nicht aus der EU oder dem EWR stammen, nicht auf Deutsch sind und nicht dem Wiener Übereinkommen von 1968 entsprechen.
- Nicht-EU-Führerscheine gelten sechs Monate ab Begründung des Wohnsitzes in Deutschland.
- Die Behörde kann die Frist verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, höchstens zwölf Monate zu bleiben (§ 29 FeV).
Brauche ich eine Übersetzung? Eine Entscheidungshilfe
| Ihr Führerschein | Übersetzung nötig? |
|---|---|
| Aus einem EU- oder EWR-Staat | Nein |
| Internationaler Führerschein | Nein |
| Aus der Schweiz, Monaco oder Andorra | Nein, Deutschland verzichtet darauf |
| National, auf Deutsch ausgestellt | Nein |
| National, Wiener Übereinkommen von 1968 erfüllt | Nein |
| Alle anderen nationalen Führerscheine | Ja, von einer anerkannten Stelle |
Wann eine Übersetzung nötig ist
- Internationale Führerscheine brauchen nach dem Ministerium keine Übersetzung.
- Nationale Führerscheine brauchen eine deutsche Übersetzung, sofern sie nicht aus einem EU- oder EWR-Staat stammen, nicht auf Deutsch ausgestellt sind und nicht dem Wiener Übereinkommen von 1968 entsprechen.
- Für einzelne Staaten wie die Schweiz, Monaco und Andorra verzichtet Deutschland auf die Übersetzung.
Wer übersetzen darf
Nach dem Ministerium kommen vereidigte Übersetzer und Dolmetscher sowie die amtlich anerkannten Automobilclubs in Betracht. § 29 Absatz 2 FeV verlangt die Übersetzung von einer in der Vorschrift genannten Stelle, etwa einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaats oder einer vom Bundesverkehrsministerium bestimmten Stelle. Einen Übersetzungsdienst ohne diese Anerkennung brauchen Sie nicht, und manche verlangen für einen einfachen Text viel Geld. Fragen Sie vorher bei der Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde nach, welche Übersetzung sie akzeptieren.
Wie lange der Führerschein gilt
Ein Führerschein aus einem Nicht-EU-Staat bleibt nach dem Ministerium sechs Monate nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland anerkannt, danach nicht mehr. Die Behörde kann die Frist verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie nicht länger als zwölf Monate bleiben (§ 29 FeV). EU- und EWR-Führerscheine gelten grundsätzlich weiter, solange sie nicht abgelaufen sind; für Klassen wie C und D gelten Fristen von fünf Jahren (siehe EU-Führerschein für den Fall des Wohnsitzes bei Erteilung).
Umschreibung
Wer dauerhaft hier wohnt, lässt den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde umschreiben. Je nach Herkunftsstaat geht das ohne oder mit Prüfung; für Führerscheine aus dem Vereinigten Königreich nennt das Ministerium eine Umschreibung ohne theoretische und praktische Prüfung. Die Behörde sagt Ihnen, welche Unterlagen sie braucht.
Vorsicht
Ein „übersetzter“ Führerschein ersetzt keine Prüfung. Wer im Netz einen Führerschein samt Übersetzung bestellt, kauft die Fälschung gleich mit (Führerschein kaufen).
Häufige Fragen
Brauche ich für einen EU-Führerschein eine Übersetzung?
Nein. Für Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten ist nach den Regeln des Ministeriums keine Übersetzung nötig.
Wie lange darf ich mit einem Führerschein aus einem Nicht-EU-Land fahren?
Sechs Monate nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland; die Behörde kann sie unter Bedingungen verlängern.
Wer darf einen Führerschein übersetzen?
Vereidigte Übersetzer und Dolmetscher sowie anerkannte Automobilclubs. Welche Stellen im Einzelfall akzeptiert werden, klärt die Fahrerlaubnisbehörde.