Rechtslage

Urkundenfälschung und Betrug im Schweizer Strafrecht

Kurzantwort: Gefälschte Ausweise und Bescheinigungen fallen in der Schweiz vor allem unter Art. 251 und 252 StGB mit bis zu fünf beziehungsweise drei Jahren Freiheitsstrafe, der Verkäufer zusätzlich unter Betrug (Art. 146 StGB). Das Strassenverkehrsgesetz stellt Fahren ohne Ausweis und Erschleichen eines Ausweises unter bis zu drei Jahre Strafe.

Zuletzt geprüft: · Von Mark Dent

Gelesen am 5. Oktober 2026 (Fedlex)
  • Art. 251 StGB: bis fünf Jahre oder Geldstrafe.
  • Art. 252 StGB: bis drei Jahre oder Geldstrafe.
  • Art. 146 StGB: bis fünf Jahre oder Geldstrafe; gewerbsmässig sechs Monate bis zehn Jahre.
  • Art. 95 und Art. 97 SVG: bis drei Jahre oder Geldstrafe.

Die Normen im Überblick

NormWorum es gehtObergrenze
Art. 251 StGB UrkundenfälschungIn der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: eine Urkunde fälschen oder verfälschen, die echte Unterschrift eines andern zu einer unechten Urkunde benützen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, eine solche Urkunde zur Täuschung gebrauchenFreiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe
Art. 252 StGB Fälschung von AusweisenIn der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern: Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälschen oder verfälschen, eine solche Schrift zur Täuschung gebrauchen, echte, nicht für den Täter bestimmte Schriften zur Täuschung missbrauchenFreiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe
Art. 253 StGB Erschleichen einer falschen BeurkundungWer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde gebrauchtFreiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe
Art. 255 StGB Urkunden des AuslandesDie Art. 251 bis 254 gelten auch für ausländische Urkundenwie die jeweilige Norm
Art. 146 StGB BetrugWer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung jemanden arglistig täuscht oder in einem Irrtum bestärkt und ihn so zu einem Verhalten bestimmt, das ihn oder einen andern am Vermögen schädigtbis fünf Jahre oder Geldstrafe; gewerbsmässig sechs Monate bis zehn Jahre
Art. 95 Abs. 1 SVG Führen ohne BerechtigungOhne erforderlichen Führerausweis fahren (lit. a); fahren trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung (lit. b); Lernfahrten ohne Lernfahrausweis oder Begleitung (lit. d); Fahrzeug einem Lenker ohne Ausweis überlassen (lit. e)Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe
Art. 97 Abs. 1 SVG Missbrauch von AusweisenAusweise verwenden, die nicht für den Betreffenden bestimmt sind (lit. a); anderen Ausweise überlassen (lit. c); einen Ausweis oder eine Bewilligung durch unrichtige Angaben, Verschweigen oder falsche Bescheinigungen erschleichen (lit. d)Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe

Wie man diese Zahlen liest

Die genannten Strafen sind Obergrenzen. Welche Strafe ein Gericht im Einzelfall ausspricht, hängt von der Tat, vom Verschulden, von den Umständen und der Person ab; Geldstrafen sind vorgesehen, und ob eine Freiheitsstrafe nötig ist, entscheidet das Gericht. Die Zahlen für Art. 251 und 146 stehen seit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat (Fussnote im Gesetzestext). Die Fassung des SVG, die wir lesen konnten, trägt den Stand 1. April 2025; Art. 95 Abs. 2 und 3 enthalten weitere Tatbestände mit Geldstrafe oder Busse. Wir geben Gesetzestexte wieder und beraten nicht im Einzelfall.

Was das für typische Lagen heisst

LageNorm, die in Betracht kommt
Jemand verkauft einen «Führerausweis» und liefert nieBetrug (Art. 146 StGB); gewerbsmässig bis zehn Jahre
Jemand verkauft eine gefälschte KarteFälschung (Art. 251, 252 StGB), je nach Absicht
Jemand zeigt eine gefälschte Karte bei einer Kontrolle vorGebrauch zur Täuschung (Art. 252 StGB)
Jemand fährt mit der KarteFahren ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)
Jemand erschleicht einen echten Ausweis mit falschen PapierenArt. 97 Abs. 1 lit. d SVG; falsche Beurkundung (Art. 253 StGB), wenn eine Behörde getäuscht wird
Jemand fährt nach einem EntzugArt. 95 Abs. 1 lit. b SVG

Diese Zuordnung ist unsere Einordnung der Gesetzestexte; welche Norm tatsächlich angewendet wird, bestimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, und mehrere Normen können zusammentreffen. Art. 97 Abs. 2 SVG regelt zudem das Verhältnis zu den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in den dort genannten Fällen; lassen Sie sich im konkreten Fall anwaltlich beraten.

Wer anzeigt, wer verfolgt

Jede Person darf Straftaten anzeigen, auch wenn sie nicht selbst betroffen ist (Kanton Zürich). Die Polizei nimmt ein Protokoll auf und meldet an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eröffnet. Wie Sie vorgehen, wenn Sie selbst betroffen sind, steht unter Betrug melden.

Antragsdelikt oder Offizialdelikt

Beim Betrug sieht Art. 146 Abs. 3 StGB vor, dass der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt wird. Für andere Fälle besteht diese Einschränkung nach dem Gesetzestext nicht. Das ist eine Randbemerkung, aber sie zeigt, dass Anzeige und Verfolgung nicht in jedem Fall gleich laufen. Im Zweifel fragen Sie Polizei oder Anwältin.

Was Geldstrafe heisst

Alle hier genannten Normen sehen neben Freiheitsstrafe auch Geldstrafe vor. Das Gericht entscheidet nach Tat, Verschulden und Umständen, welche Strafe angemessen ist. Wer nach den Obergrenzen fragt, bekommt die Obergrenze; wer wissen will, was in seinem Fall droht, braucht eine Beratung, die sein Verfahren kennt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe für Urkundenfälschung in der Schweiz?

Art. 251 StGB droht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Für Ausweisschriften gilt Art. 252 StGB mit bis zu drei Jahren. Das sind Obergrenzen; das Gericht entscheidet den Einzelfall. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 251 und Art. 252 StGB?

Art. 251 verlangt die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Art. 252 verlangt die Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, und gilt für Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.

Ist der Gebrauch eines gefälschten Ausweises strafbar?

Ja, Art. 252 StGB nennt ausdrücklich das Gebrauchen einer gefälschten Schrift zur Täuschung. Dazu kann das Fahren ohne Ausweis kommen (Art. 95 SVG). Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.

Gilt das Gesetz auch für ausländische Dokumente?

Ja. Art. 255 StGB erklärt die Art. 251 bis 254 auch auf Urkunden des Auslandes für anwendbar. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.

Was droht dem Verkäufer?

Neben Fälschungstatbeständen kommt Betrug nach Art. 146 StGB in Betracht: bis fünf Jahre, bei gewerbsmässigem Handeln sechs Monate bis zehn Jahre. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.

Wo lese ich die Gesetzestexte?

Auf Fedlex, der amtlichen Publikationsplattform des Bundes: StGB (SR 311.0) und SVG (SR 741.01). Die Links stehen unten bei den Quellen. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.

Über den Autor
Geschrieben von Mark Dent auf Grundlage von Gesetzestexten, Mitteilungen der Bundes- und Kantonsbehörden und öffentlichen Berichten. Wir verkaufen, stellen oder vermitteln keine Führerausweise oder andere Dokumente und sind keine Behörde. Die Arbeitsweise steht in den Redaktionsrichtlinien; einen Fehler melden Sie über den Kontakt.