- Art. 251 StGB: bis fünf Jahre oder Geldstrafe.
- Art. 252 StGB: bis drei Jahre oder Geldstrafe.
- Art. 146 StGB: bis fünf Jahre oder Geldstrafe; gewerbsmässig sechs Monate bis zehn Jahre.
- Art. 95 und Art. 97 SVG: bis drei Jahre oder Geldstrafe.
Die Normen im Überblick
| Norm | Worum es geht | Obergrenze |
|---|---|---|
| Art. 251 StGB Urkundenfälschung | In der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: eine Urkunde fälschen oder verfälschen, die echte Unterschrift eines andern zu einer unechten Urkunde benützen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, eine solche Urkunde zur Täuschung gebrauchen | Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe |
| Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen | In der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern: Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälschen oder verfälschen, eine solche Schrift zur Täuschung gebrauchen, echte, nicht für den Täter bestimmte Schriften zur Täuschung missbrauchen | Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe |
| Art. 253 StGB Erschleichen einer falschen Beurkundung | Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht | Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe |
| Art. 255 StGB Urkunden des Auslandes | Die Art. 251 bis 254 gelten auch für ausländische Urkunden | wie die jeweilige Norm |
| Art. 146 StGB Betrug | Wer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung jemanden arglistig täuscht oder in einem Irrtum bestärkt und ihn so zu einem Verhalten bestimmt, das ihn oder einen andern am Vermögen schädigt | bis fünf Jahre oder Geldstrafe; gewerbsmässig sechs Monate bis zehn Jahre |
| Art. 95 Abs. 1 SVG Führen ohne Berechtigung | Ohne erforderlichen Führerausweis fahren (lit. a); fahren trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung (lit. b); Lernfahrten ohne Lernfahrausweis oder Begleitung (lit. d); Fahrzeug einem Lenker ohne Ausweis überlassen (lit. e) | Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe |
| Art. 97 Abs. 1 SVG Missbrauch von Ausweisen | Ausweise verwenden, die nicht für den Betreffenden bestimmt sind (lit. a); anderen Ausweise überlassen (lit. c); einen Ausweis oder eine Bewilligung durch unrichtige Angaben, Verschweigen oder falsche Bescheinigungen erschleichen (lit. d) | Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe |
Wie man diese Zahlen liest
Die genannten Strafen sind Obergrenzen. Welche Strafe ein Gericht im Einzelfall ausspricht, hängt von der Tat, vom Verschulden, von den Umständen und der Person ab; Geldstrafen sind vorgesehen, und ob eine Freiheitsstrafe nötig ist, entscheidet das Gericht. Die Zahlen für Art. 251 und 146 stehen seit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat (Fussnote im Gesetzestext). Die Fassung des SVG, die wir lesen konnten, trägt den Stand 1. April 2025; Art. 95 Abs. 2 und 3 enthalten weitere Tatbestände mit Geldstrafe oder Busse. Wir geben Gesetzestexte wieder und beraten nicht im Einzelfall.
Was das für typische Lagen heisst
| Lage | Norm, die in Betracht kommt |
|---|---|
| Jemand verkauft einen «Führerausweis» und liefert nie | Betrug (Art. 146 StGB); gewerbsmässig bis zehn Jahre |
| Jemand verkauft eine gefälschte Karte | Fälschung (Art. 251, 252 StGB), je nach Absicht |
| Jemand zeigt eine gefälschte Karte bei einer Kontrolle vor | Gebrauch zur Täuschung (Art. 252 StGB) |
| Jemand fährt mit der Karte | Fahren ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) |
| Jemand erschleicht einen echten Ausweis mit falschen Papieren | Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG; falsche Beurkundung (Art. 253 StGB), wenn eine Behörde getäuscht wird |
| Jemand fährt nach einem Entzug | Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG |
Diese Zuordnung ist unsere Einordnung der Gesetzestexte; welche Norm tatsächlich angewendet wird, bestimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, und mehrere Normen können zusammentreffen. Art. 97 Abs. 2 SVG regelt zudem das Verhältnis zu den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in den dort genannten Fällen; lassen Sie sich im konkreten Fall anwaltlich beraten.
Wer anzeigt, wer verfolgt
Jede Person darf Straftaten anzeigen, auch wenn sie nicht selbst betroffen ist (Kanton Zürich). Die Polizei nimmt ein Protokoll auf und meldet an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eröffnet. Wie Sie vorgehen, wenn Sie selbst betroffen sind, steht unter Betrug melden.
Antragsdelikt oder Offizialdelikt
Beim Betrug sieht Art. 146 Abs. 3 StGB vor, dass der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt wird. Für andere Fälle besteht diese Einschränkung nach dem Gesetzestext nicht. Das ist eine Randbemerkung, aber sie zeigt, dass Anzeige und Verfolgung nicht in jedem Fall gleich laufen. Im Zweifel fragen Sie Polizei oder Anwältin.
Was Geldstrafe heisst
Alle hier genannten Normen sehen neben Freiheitsstrafe auch Geldstrafe vor. Das Gericht entscheidet nach Tat, Verschulden und Umständen, welche Strafe angemessen ist. Wer nach den Obergrenzen fragt, bekommt die Obergrenze; wer wissen will, was in seinem Fall droht, braucht eine Beratung, die sein Verfahren kennt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe für Urkundenfälschung in der Schweiz?
Art. 251 StGB droht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Für Ausweisschriften gilt Art. 252 StGB mit bis zu drei Jahren. Das sind Obergrenzen; das Gericht entscheidet den Einzelfall. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 251 und Art. 252 StGB?
Art. 251 verlangt die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Art. 252 verlangt die Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, und gilt für Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.
Ist der Gebrauch eines gefälschten Ausweises strafbar?
Ja, Art. 252 StGB nennt ausdrücklich das Gebrauchen einer gefälschten Schrift zur Täuschung. Dazu kann das Fahren ohne Ausweis kommen (Art. 95 SVG). Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.
Gilt das Gesetz auch für ausländische Dokumente?
Ja. Art. 255 StGB erklärt die Art. 251 bis 254 auch auf Urkunden des Auslandes für anwendbar. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.
Was droht dem Verkäufer?
Neben Fälschungstatbeständen kommt Betrug nach Art. 146 StGB in Betracht: bis fünf Jahre, bei gewerbsmässigem Handeln sechs Monate bis zehn Jahre. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.
Wo lese ich die Gesetzestexte?
Auf Fedlex, der amtlichen Publikationsplattform des Bundes: StGB (SR 311.0) und SVG (SR 741.01). Die Links stehen unten bei den Quellen. Quelle: Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen; geprüft am 5. Oktober 2026.
Quellen und offizielle Links
- Art. 251 StGB Urkundenfälschung (Fedlex)
- Art. 252 StGB Fälschung von Ausweisen (Fedlex)
- Art. 253 StGB Erschleichung einer falschen Beurkundung (Fedlex)
- Art. 255 StGB Urkunden des Auslandes (Fedlex)
- Art. 146 StGB Betrug (Fedlex)
- Art. 95 SVG Führen ohne Berechtigung (Fedlex)
- Art. 97 SVG Missbrauch von Ausweisen, Erschleichen eines Ausweises (Fedlex)
- Kanton Zürich: Strafanzeige erstatten